Spielhalle - Betriebserlaubnis
Volltext
Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle oder ähnlicher Unternehmen nach § 33i der Gewerbeordnung (GewO)
Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Rechtsgrundlage(n)
- § 33i Gewerbeordnung (GewO)
- Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung - SpielV)
- § 11 Gewerbeordnung (GewO) (Datenschutzrechtlicher Hinweis)
- Gewerbekostenverordnung Mecklenburg-Vorpommern
- Gesetz zur Auführung des Glücksspielstaatsvertrages vom 14.12.2007 (GlüStVAG M-V)
Erforderliche Unterlagen
- aktuelles Führungszeugnis
- Auszug aus dem Handelregister bei juristischen Personen
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
- steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt
- Antragsformular
- Lageplan und Grundrisszeichnung
- Identitätsdokument
- Gegebenenfalls Baugenehmigung
- Sozialkonzept
Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)
- Verwaltungsgebühr für die Erlaubnis: zwischen 153,00 Euro bis 800,00 Euro
- Führungszeugnis: 13,00 Euro
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister: 13,00 Euro
- Gebühr: 153,00 - 800,00 Euro
Fristen
Nach § 42a Landesverwaltungsverfahrensgesetz VwVfG M-V gilt eine beantragte Genehmigung nach Ablauf von 3 Monaten als erteilt. Die Frist beginnt jedoch erst mit dem Eingang der vollständigen Unterlagen.
Genehmigungsfiktion: 3 Monate
Hinweise (Besonderheiten)
Das Gesetz zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages vom 14.Dezember 2007, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juni 2012, ist zu beachten. So ist z.B. nach § 11 Abs. 4 dieses Gesetzes zwischen Spielhallen und zu Schulen ein Mindestabstand verpflichtend einzuhalten. Weiterhin ist eine Vereinbarkeit mit § 5 erforderlich.
Unterstützende Institutionen
Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer, Landkreise, kreisfreie Städte, zuständige Amtsverwaltung bzw. Verwaltung der amtsfreien Gemeinde unterstützen bei der Antragstellung.
Voraussetzungen
- Sie besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit.
- Eine Vereinbarkeit insbesondere mit § 5 GlüStVAG M-V ist gegeben.
Zuständige Stelle
Oberbürgermeister/ Bürgermeister der kreisfreien Städte und große kreisangehörige Städte, Amtsvorsteher der Ämter und Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden