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Zuwendung zum Rückbau leer stehender, dauerhaft nicht mehr benötigter Wohnungen beantragen

Volltext

Das Bund-Länder-Städtebauförderprogramm „Wachstum und nachhaltige Erneuerung - Rückbau von Wohnungen“ soll die Gemeinden, die Wohnungswirtschaft und die privaten und sonstigen Wohnungseigentümer bei der Beseitigung von
Wohnungsleerständen und deren Folgen unterstützen. Die kommunalen Wohnungsmärkte sollen durch Rückbau leerstehender, dauerhaft nicht mehr benötigter Wohngebäude oder Wohngebäudeteile stabilisiert werden.

Die Zuwendungen werden für den Rückbau leerstehender, dauerhaft nicht mehr benötigter Wohnungen in Wohngebäuden oder Wohngebäudeteilen gewährt.

Voraussetzungen

Förderfähig sind nach den RückbauRL Gesamtmaßnahmen (bestehend aus einzelnen Rückbaumaßnahmen) auf der Grundlage von Stadtentwicklungskonzepten in festgelegten Fördergebieten. Für die räumliche Festlegung kommen in Betracht:

  • Stadtumbaugebiete nach § 171b Baugesetzbuch (BauGB),
  • Sanierungsgebiete nach § 142 BauGB,
  • Städtebauliche Entwicklungsbereiche nach § 165 BauGB.

Die einzelnen Rückbaumaßnahmen werden von den Wohnungseigentümern (Wohnungsgesellschaften, Wohnungsbaugenossenschaften, private Wohnungseigentümer) geplant und durchgeführt. Eine Förderung erfolgt nur dann, wenn die Rückbauvorhaben den jeweiligen kommunalen Stadtentwicklungskonzepten bzw. bei kleineren Gemeinden, in denen weniger als 100 Wohnungen zurück gebaut werden sollen, den Grobkonzepten entsprechen.

Verfahrensablauf

Die Umsetzung des Förderprogramms "Rückbau" erfolgt in zwei Abschnitten.

  • Abschnitt I -  Programmaufstellung
  • Abschnitt II -  Programmdurchführung

Abschnitt I - Programmaufstellung

Gefördert werden die von der Stadt / Gemeinde als Gesamtmaßnahme vorgesehenen Rückbaumaßnahmen. Die Gesamtmaßnahme besteht aus Einzelmaßnahmen. Einzelmaßnahmen sind die von den Wohnungseigentümern jeweils geplanten Rückbaumaßnahmen.

Die Programmaufstellung erfolgt in zwei Stufen.

Erste Stufe: Wohnungseigentümer - Stadt / Gemeinde

Die Wohnungseigentümer stellen einen Antrag (bei der Stadt / Gemeinde) auf Aufnahme ihres Rückbauvorhabens (Einzelmaßnahme) in die zu fördernde Gesamtmaßnahme der Gemeinde.

Die Stadt / Gemeinde prüft die einzelnen Anträge und entscheidet entsprechend ihren kommunal- und entwicklungsplanerischen Vorstellungen. Nach einer positiven Entscheidung schließt die Stadt / Gemeinde mit dem jeweiligen Wohnungseigentümer eine Grundvereinbarung (Anlage 1 der RückbauRL) ab. Spätestens mit dem Antrag auf Zustimmung muss dem LFI die Grundvereinbarung vorgelegt werden.

Zweite Stufe: Gemeinde - das für Bau zuständige Ministerium

Die Stadt / Gemeinde beantragt (Anlage 2 der RückbauRL) die Aufnahme zur Förderung der Gesamtmaßnahme mit den ausgewählten Rückbauvorhaben (Einzelmaßnahmen) in das jährlich aufzustellende Rückbauförderungsprogramm bei dem für Bau zuständige Ministerium. Die jeweiligen Anträge sind bis zum 15. Oktober eines jeden Jahres in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Eine besondere Aufforderung zur Antragstellung ergeht nicht.

Das für Bau zuständige Ministerium entscheidet über die Aufnahme der Gesamtmaßnahme in das Rückbauförderprogramm und unterrichtet die Stadt / Gemeinde über das Ergebnis. Die Stadt / Gemeinde erhält von der Bewilligungsstelle, dem Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern (LFI), nach Prüfung der Antragsunterlagen einen Zuwendungsbescheid über die Gesamtmaßnahme.

Abschnitt II - Programmdurchführung

Die betreffenden Wohnungseigentümer werden über die Aufnahme ihrer Rückbauvorhaben (Einzelmaßnahme) in das Rückbauförderprogramm des Landes, durch die Stadt / Gemeinde unterrichtet.
Die Stadt / Gemeinde übersendet den vom Wohnungseigentümer bei ihr gestellten Antrag auf Förderzustimmung zur Einzelmaßnahme (Anlage 4 der RückbauRL) zur Prüfung an das LFI.

Das LFI prüft die Antragsunterlagen und übersendet nach positivem Prüfungsergebnis der Stadt / Gemeinde die Förderungszustimmung zur Einzelmaßnahme. Der Wohnungseigentümer erhält die Zustimmung nachrichtlich.

Auf der Grundlage der Grundvereinbarung der Förderzustimmung des LFI zur Einzelmaßnahme schließen die Stadt / Gemeinde und die jeweiligen Wohnungseigentümer einen Fördervertrag (Anlage 5 der RückbauRL), dessen Durchführung dem LFI obliegt.

Nach Durchführung der Rückbaumaßnahme stellt die Stadt / Gemeinde beim LFI den Antrag auf Auszahlung der Zuwendung. Nach Prüfung des Verwendungsnachweises zahlt das LFI den festgestellten Zuschuss dem Wohnungseigentümer unmittelbar aus.

Zuständige Stelle

Ansprechpartner für die Wohnungseigentümer sind die jeweiligen Gemeinden, in denen sich die Rückbauvorhaben befinden.

Ansprechpartner für die Gemeinden ist das für Bau zuständige Ministerium.

Ebenfalls Ansprechpartner und zuständig für die Abwicklung der Förderungsmaßnahmen ist das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern