Ärztliche und zahnärztliche Behandlung für gesetzlich Unfallversicherte Erbringung
Allgemeine Informationen
Im Versicherungsfall werden Arzt- und Zahnarztbehandlungen übernommen, wenn die Behandlung erforderlich und zweckmäßig ist und von Fachpersonal ausgeführt wird. Die Behandlung erfolgt grundsätzlich durch zugelassene Durchgangsärzte.
Unfallversicherungsträger sind:
- Gewerbliche Berufsgenossenschaften, nach Branchen gegliedert
- Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand
- Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften
Voraussetzungen
Der zuständige Unfallversicherungsträger muss den gesundheitlichen Schaden als Folge eines Arbeitsunfalls oder als Berufskrankheit anerkennen.
Der zuständige Unfallversicherungsträger muss den gesundheitlichen Schaden als Folge eines Arbeitsunfalls oder als Berufskrankheit anerkannt haben.
Verfahrensablauf
- Ein Arbeitsunfall, der zu einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen führt, muss der zuständigen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse vom Unternehmen gemeldet werden.
- Die Betroffenen müssen einen/e Durchgangsarzt/-ärztin aufsuchen. Diese sind besonders qualifiziert für die Behandlung von Unfallverletzten.