Liegenschaftskatasterauskunft einholen
Allgemeine Informationen
Wenn Sie einzelne Informationen zu einem Flurstück benötigen, können Sie diesbezüglich bei der zuständigen Stelle Auskünfte einholen.
Für umfangreichere Informationen ist es erforderlich Auszüge aus dem Liegenschaftsbuch bzw. der Liegenschaftskarte zu beantragen.
Rechtsgrundlagen
- Gesetz über das amtliche Geoinformations- und Vermessungswesen (Geoinformations- und Vermessungsgesetz - GeoVermG M-V) vom 16. Dezember 2010 (GVOBl. M-V S.713), in Kraft am 30. Dezember 2010
- Kostenverordnung für Amtshandlungen im amtlichen Vermessungswesen (Vermessungskostenverordnung - VermKostVO M-V) vom 20. Februar 2018
- Landesverwaltungskostengesetz (VwKostG M-V) vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. S. 366/435), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 666,671)
Kosten
Die Gebühren für die Erteilung von Auskünften und Auszügen aus dem Liegenschaftskataster richten sich nach der Kostenverordnung für Amtshandlungen im amtlichen Vermessungswesen (VermKostVO M-V).
Hinweise
Eine Vervielfältigung, Weiterverarbeitung, Umwandlung, Weitergabe an Dritte oder Veröffentlichung bedarf gemäß § 34 GeoVermG M-V der Zustimmung der zuständigen Vermessungs- und Geoinformationsbehörde.
Ansprechpunkt
Ansprechpunkte sind die zuständigen Stellen. Die Leistungsabrechnung erfolgt in der Regel per Gebührenbescheid.
Voraussetzungen
Soweit auch personenbezogene Daten bereitgestellt werden sollen, muss ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Daten glaubhaft dargelegt werden und der Betroffene darf kein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Bereitstellung haben.
Verfahrensablauf
Entsprechend der Anfrage wird die Auskunft schriftlich, per E-Mail, persönlich oder telefonisch erteilt.
Zuständige Stelle
Auskünfte aus dem Liegenschaftskataster dürfen nur von den unteren Vermessungs- und Geoinformationsbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte sowie den am automatisierten Abrufverfahren teilnehmenden Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren (ÖbVI), der Landgesellschaft M-V, den Gemeinden und Landkreisen erteilt werden.