Versicherungsvermittler - Befreiung von der Erlaubnispflicht
Allgemeine Informationen
Wer Versicherungen nur als Ergänzung der im Rahmen seiner Haupttätigkeit gelieferten Waren oder Dienstleistungen vermittelt, kann unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag von der Erlaubnispflicht für Versicherungsvermittler befreit werden.
Dazu müssen Sie nachweisen, dass
- Sie die Tätigkeit als Versicherungsvermittler unmittelbar im Auftrag eines oder mehrerer Versicherungsvermittler, die Inhaber einer Erlaubnis für Versicherungsmittler sind, oder eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen ausüben,
- für Sie eine Berufshaftpflichtversicherung nach § 34d Abs. 5 Nr. 3 GewO besteht und
- Sie zuverlässig sowie angemessen qualifiziert sind und nicht in ungeordneten Vermögensverhältnissen leben. Als Nachweis hierfür ist eine Erklärung Ihrer oben genannten Auftraggeber ausreichend, mit dem Inhalt, dass diese sich verpflichten, die Anforderungen entsprechend § 80 Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu beachten und die für die Vermittlung der jeweiligen Versicherung angemessene Qualifikation des Antragstellers sicherzustellen, und dass ihnen derzeit nichts Gegenteiliges bekannt ist.
Die Befreiung von der Erlaubnispflicht kann inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Versicherungsnehmer erforderlich ist. Ebenso können auch nachträglich Auflagen geändert, ergänzt und aufgenommen werden.
Erforderliche Unterlagen
- Ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular
- Erklärung gemäß § 34 d Abs. 6 Nr. 3 GewO
- Nachweis über eine Berufshaftpflichtversicherung oder eine gleichwertige Garantie; Von dem Versicherungsunternehmen, mit welchem Sie die Berufshaftpflichtversicherung oder die gleichwertige Garantie abgeschlossen haben, erhalten Sie einen entsprechenden Nachweis zur Vorlage bei der IHK. Er darf bei Antragstellung nicht älter als 3 Monate sein.
- Handelsregisterauszug bei Handelsregistereintragungen
- Gewerbeanmeldung (aktuelle Kopie)
- Personalausweis oder Reisepass und Meldebestätigung (aktuell)
Kosten
Für die Befreiung wird eine Gebühr von 120,00 Euro erhoben.
Für die Registrierung fällt eine Gebühr von 45,00 Euro an.
- Gebühr: 120,00 Euro
Formulare
- IHK Neubrandenburg: Erlaubnisbefreiung für natürliche Personen
- IHK Neubrandenburg: Erlaubnisbefreiung für juristische Personen
- IHK Neubrandenburg: Beiblatt für juristische Person
- IHK zu Rostock: Erlaubnisbefreiung für juristische Personen
- IHK zu Rostock: Beiblatt für juristische Person
- IHK zu Rostock: Erlaubnisbefreiung für natürliche Personen
- IHK zu Schwerin: Erlaubnisbefreiung für juristische Personen
- IHK zu Schwerin: Beiblatt für juristische Person
- IHK zu Schwerin: Erlaubnisbefreiung für natürliche Personen
Hinweise
Durch die Umsetzung der EU-Versicherungsvermittlerrichtlinie in nationales Recht wurde aus der zuvor frei zugänglichen Tätigkeit des Versicherungsvermittlers ein erlaubnis- und registrierungspflichtiges Gewerbe.
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Wer Versicherungen nur als Ergänzung der im Rahmen seiner Haupttätigkeit gelieferten Waren oder Dienstleistungen vermittelt, kann unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag von der Erlaubnispflicht für Versicherungsvermittler befreit werden.