Gewerbsmäßige Versteigerungen - Anzeige (§ 3 VerstV)
Volltext
- weitere erforderliche Unterlagen und Informationen herauszugeben
- eine Vorabbesichtigung des Versteigerungsgutes zu ermöglichen
- im Einzelnen nachzuweisen, dass es sich beim Versteigerungsgut um gebrauchte Ware handelt
Erforderliche Unterlagen
Die Anzeige ist mit den Angaben
- Ort und Zeitpunkt der Versteigerung und
- Gattung der zu versteigernden Ware
zu versehen und schriftlich vorzunehmen.
Falls es sich bei der Versteigerung um Waren handelt, die
- zu einem Nachlass oder einer Insolvenzmasse gehören oder
- wegen Geschäftsaufgabe veräußert werden oder
- im Wege der öffentlichen Versteigerung aufgrund gesetzlicher Vorschrift veräußert werden (§ 383 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch) und
- in offenen Verkaufsstellen angeboten werden und die ungebraucht sind oder deren bestimmungsgemäßer Gebrauch in ihrem Verbrauch besteht,
ist in der schriftlichen Anzeige außerdem noch
- der Anlass der Versteigerung sowie
- der Name und die Anschrift der Auftraggeber
anzugeben.
Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)
Für die Anzeige fallen keine Gebühren an. Wenn die Frist für die Anzeige nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Versteigererverordnung verkürzt wird, fallen gemäß Ziffer 111.2.1 der Gewerbekostenverordnung Gebühren in Höhe von 26,00 Euro an.
- Gebühr: 26,00 Euro
Verkürzung der Anzeigefrist - Gebühr: 26,00 Euro
Verkürzung der Anzeigefrist
Hinweise (Besonderheiten)
Bei der Versteigerung von landwirtschaftlichem Inventar, landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen oder Vieh ist keine Anzeige erforderlich (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Versteigererverordnung).
Eine Nachmeldung einzelner Versteigerungsgegenstände ist möglich, wenn die Voraussetzungen von § 3 Abs. 2a Versteigererverordnung erfüllt sind.
Unterstützende Institutionen
Industrie- und Handelskammer, Landkreise, kreisfreie Städte, zuständige Amtsverwaltung bzw. Verwaltung der amtsfreien Gemeinde unterstützen bei der Antragstellung.