Vor- und Familiennamen - Änderung
Volltext
Ein Vorname oder der Familienname kann auf Antrag geändert werden, wenn er unzuträglich ist oder im Alltag eine Belastung darstellt. Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Verwaltungsbehörde zu stellen.
Bitte lassen Sie sich bei der Ausfüllung des Antrags von der Behörde beraten, um Unklarheiten zu vermeiden. In der Regel werden Sie bei einem persönlichen Gespräch auch darüber informiert, ob der Antrag Aussicht auf Erfolg hat. Bei ablehnender Haltung ist dann oft kein gebührenpflichtiges Verfahren erforderlich.
Rechtsgrundlage(n)
Die Rechtsgrundlagen finden Sie unter folgenden Links:
- Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndG)
- Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (FamNamÄndGDV 1)
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndVwV)
- Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndZustLVO M-V)
Erforderliche Unterlagen
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- Nachweis, dass der Antragsteller entweder Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder staatenlos, heimatloser Ausländer, ausländischer Flüchtling, Asylberechtigter ist (z. B. Bescheinigung der Meldebehörde, Staatsangehörigkeitsausweis, Reisepass, Reiseausweis, Personalausweis, Kinderausweis).
- Vertriebenenausweis (bei Vertriebenen)
- Nachweis des Wohnsitzes, in der Regel Meldebescheinigung
- Eine beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister für den Antragsteller sowie für alle Personen, auf die sich die Änderung des Familiennamens erstrecken soll
- Falls der Antragsteller verheiratet ist oder war, die Eheurkunde
- Bei Antragstellern, die in einer Lebenspartnerschaft leben oder gelebt haben, die Lebenspartnerschaftsurkunde
- Bei einer Namensänderung aus familienrechtlichen Gründen ist auch eine beglaubigte Abschrift aus dem jeweiligen Personenstandsregister der Person/Familie vorzulegen, deren Namen der Antragsteller anzunehmen wünscht
- Für Personen, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes (bei der zuständigen Meldebehörde zu beantragen; das Führungszeugnis wird von der ausstellenden Behörde direkt der Namensänderungsbehörde übersandt)
- Der Antrag muss eine Erklärung darüber enthalten, ob schon früher eine Änderung des Namens beantragt wurde, gegebenenfalls wann und bei welcher Behörde
Die Unterlagen sollten jeweils im Original eingereicht werden und den aktuellen Stand wiedergeben (dies betrifft insbesondere die Geburtsurkunde und den Nachweis über den Wohnsitz). Alle Antragsunterlagen verbleiben grundsätzlich in der Behörde. Die vorgelegten Originalunterlagen erhalten Sie nach erfolgter Beglaubigung der Kopien zurück.
Im Einzelfall können zur Antragsbearbeitung weitere Unterlagen und Nachweise erforderlich werden. Informationen dazu erhalten Sie von der zuständigen Namensänderungsbehörde.
Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)
Die Gebührenhöhe richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Antragsteller.
Für Familiennamen beträgt die Gebührenspanne von 2,50 bis 1.022 Euro, bei einer Vornamensänderung 2,50 bis 255 Euro. Wird der Antrag abgelehnt oder zurückgenommen, wird 1/10 bis 1/2 dieser Gebühr erhoben. Wird während der Vorsprache bei der Namensänderungsbehörde deutlich, dass ein Antrag negativ beschieden würde, wird für die Rücknahme des Antrages häufig keine Gebühr erhoben.
Fristen
Nach der ersten Ablehnung wird dem Antragsteller in der Regel ein Monat Zeit gegeben sich zu der Ablehnung zu äußern. Für die Antragstellung selbst besteht keine Frist.
Ansprechpunkt
Neben der zuständigen Stelle können auch die Fachaufsichten bei den Landräten und die oberste Fachaufsicht beim Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern Auskünfte erteilen.
Voraussetzungen
- Namensänderungen können nur für Deutsche im Sinne des Grundgesetzes, Staatenlose, heimatlose Ausländer, ausländische Flüchtlinge oder Asylberechtigte durchgeführt werden.
- Für eine beschränkt geschäftsfähige Person stellt der gesetzliche Vertreter den Antrag (Vater, Mutter, Vormund, Betreuer); ein Vormund oder Betreuer bedarf hierzu der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Eine beschränkt geschäftsfähige Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, ist vom Vormundschaftsgericht zum Antrag anzuhören. Die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts und der Nachweis über das Ergebnis der vormundschaftsgerichtlichen Anhörung des Antragstellers sind dem Antrag beizufügen.
- Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Verwaltungsbehörde zu stellen.
Nur wichtige Gründe rechtfertigen die Änderung des Namens. Die Gründe sind deshalb im Antrag ausführlich darzulegen. In der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen finden sich typische Fallgruppen.
Verfahrensablauf
Nach Eingang des Antrages und Sichtung aller erforderlichen Unterlagen durch die Namensänderungsbehörde werden der Antragsteller und ggf. weitere Betroffene (Kinder, Ehegatten) angehört. Weiter können Personen angehört werden, die zur Sachaufklärung oder Erleichterung der Meinungsbildung, ob ein wichtiger Grund für die Namensänderung vorliegt, angehört werden. Die Namensänderungsbehörde kann zur Meinungsbildung auch weitere Unterlagen fordern oder einholen. Nachfolgend ergeht die Entscheidung.
Hält die Namensänderungsbehörde den Antrag für unbegründet, wird dem Antragsteller die Möglichkeit gegeben sich hierzu zu äußern oder ggf. den Antrag zurückzunehmen. Soll der Antrag bestehen bleiben und werden keine neuen Tatsachen vorgebracht, lehnt die Behörde den Antrag ab. Der Ablehnungsbescheid enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung. Aus dieser wird das weitere Widerspruchs- oder Klageverfahren ersichtlich.
Hält die Namensänderungsbehörde den Antrag für begründet, teilt sie dies dem Antragsteller und den weiteren Beteiligten sowie dem Standesamt des Geburtsregister und ggf. Ehe- oder Lebenspartnerschaftsregisters und der Meldebehörde mit.